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George Gessler
George Gessler - Ihr Besuch im Atelierhaus
Impressionen aus dem Atelierhaus von George Gessler
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Statuten

Verein  zur Erhaltung von GeGe’s Lebenswerk

I.  NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen „Verein zur Erhaltung von GeGe’s Lebenswerk“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff, ZGB mit Sitz in 8913 Ottenbach. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Es wird die weibliche Schriftform verwendet.

 

II.  ZIEL UND ZWECK

Art. 2

Der Verein unterstützt:

  1. das Gedenken an den Kunstmaler GeGe aufrecht zu erhalten, dessen umfangreichen Nachlass zu verwalten und vermehrt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
     
  2. die Erhaltung des Atelierhauses zum Zweck einer permanenten Ausstellung und Lagerung der Bilder.
     
  3. die Organisation von Ausstellungen in Galerien, in öffentlichen und privaten Räumen sowie Veröffentlichungen anderer Art in Wort, Ton und Bild.
     
  4. die dazu nötigen finanziellen Mittel durch Mitgliederbeiträge, Spenden sowie Freiwilligen-arbeit zu beschaffen. Ebenfalls möglich wäre die Vermittlung von Verkauf einzelner Bilder im Einverständnis mit Katharina Gessler.

 

III.  MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDERBEITRÄGE

Art. 3

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Mitgliederbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt.

Spendende natürliche und juristische Personen werden automatisch Gönner ohne Stimmrecht.
Der jährliche Mitgliederbeitrag im Gründungsjahr 2013 beträgt
Fr.      10.-- für Jugendliche
Fr.      50.-- für Einzelmitglieder
Fr.    100.-- für Paare / Familien
Fr.    500.-- für Gruppen, Gesellschaften, Vereine, öffentliche Institutionen
Fr. 5‘000.-- für eine Dauermitgliedschaft

Die Jahresbeiträge werden jeweils an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

Die Vereinsmitglieder haben die Möglichkeit im Einverständnis mit Kath. Gessler, Bilder zu günstigen Bedingungen auszuleihen.

Art. 4

Ein Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung per Ende Jahr erfolgen.

Art. 5

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Ein Weiterzug an die GV ist möglich.

 

Art. 6
IV.  ORGANE

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisoren.

Art. 7

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird mindestens 14 Tage im Voraus einberufen mittels einer schriftlichen Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden.

Art. 8

Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  • Wahl bzw. Abwahl der Vorstandsmitglieder
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten sowie der Mitgliederbeiträge
  • Beschluss über alle dem Vorstand unterbreiteten Geschäfte.
  • Auflösung des Vereins
  • Behandlung von möglichen Beschwerden (Art.5 Ausschluss eines Mitgliedes)

Art. 9

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er wird von der Generalversammlung gewählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Vorstand führt und verwaltet den Verein. Er ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Er wird einberufen auf Verlangen der Präsidentin oder eines Vorstandsmitgliedes.

Die Präsidentin fällt den Stichentscheid.

Art. 10

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand selber. Solche Ergänzungen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 11

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Präsidentin
  2. Vizepräsidentin
  3. Aktuarin
  4. Kassierin
  5. Beisitzer mit Ressorts-Aufgaben

Art. 12

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der General-versammlung vorbehalten sind. Dies sind insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen General-versammlungen
  2. Jährliche Erstellung des Vereinsbudgets. Dieses wird jeweils der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.
  3. Ausarbeiten von Statutenänderungen, Anträgen und Reglementen
  4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 13

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin.

 

V.  DAS VEREINSVERMÖGEN

Art.  14

Das Vereinsvermögen bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen und den Zuwendungen Dritter.
Der Besitzstand des Atelierhauses sowie des gesamten Nachlasses bleibt bei Katharina Gessler.

Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht Gewinn orientiert.

Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 15

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

VI.  STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUING

Art. 16

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen notwendig.

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine Nachfolgeorganisation, an eine Stiftung GeGe oder an Katharina Gessler.

Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form anlässlich der Gründerversammlung in Ottenbach ZH am …………………. 2013 genehmigt.

 

Tagespräsident(in) …………………………………………. Tagesaktuar(in) ………………………..………………..………….

 

Gründungsmitglieder: ………………………………………………………………………………………………………………………….………………….………….

………………………………………………………………………………………………………………………………………………………...

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Ottenbach, …………………………………………………

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